Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 30 Beglaubigung von Unterschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 16.07.2021 – L 4 R 2898/20
- BSG, 22.04.2008 – B 1 SF 1/08 RRabattverträge über Arzneimittel: Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten bei der Anfechtung von Beschlüssen der Vergabekammer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- BSG, 29.01.1998 – B 12 KR 18/97 RZitiert von 20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.01.2024 – L 8 BL 1/20
- LSG Sachsen-Anhalt, 22.07.2020 – L 4 AS 633/16Zitiert von 3
- VG Berlin, 11.09.2018 – 21 K 258.18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/30#abs-1 (1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/30#abs-2 (2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/30#abs-3 (3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/30#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/30#abs-5 (5) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.